Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Firma Allgemeine Schiffs-Service GmbH

 

  1. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Allgemeine Schiffs-Service GmbH, Duisburg Rechtswahl
    Für die Rechtsbeziehungen der Firma zu ihren Vertragspartnern (VP) wird die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
  2. Gerichtsstand
    Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für den Sitz der Firma zuständigen Gerichtes vereinbart,
    sofern der VP Vollkaufmann ist. Die Firma ist auch berechtigt am Sitz des VP zu klagen. Ausländische, insbesondere schweizerische VP werden auf diesen vereinbarten Gerichtsstand besonders hingewiesen.
  3. Erfüllungsort
    Erfüllungsort für alle von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen ist Duisburg.
  4. Vertragsschluss
    Verträge mit der Firma kommen durch Annahme von deren Angeboten, durch Auftragserteilung seitens der Firma oder durch Ausführung von Aufträgen durch die Firma zustande. Die Vertragsbedingungen sind Vertragsinhalt. Verwendet der VP seinerseits Geschäftsbedingungen, so haben im Verhältnis der Vertragsparteien diejenigen der Firma Vorrang. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  5. Angebot
    Gewichts, Maß- und Zeitangaben in Angeboten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
    Arbeitszeiten sind ungefähr kalkuliert. Hat der VP dem Stundensatz des Rapports oder der Rechnung nicht innerhalb von 5 Werktagen widersprochen, gilt seine Genehmigung als erteilt.
    Die Firma behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, insbesondere Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sie dem VP überlässt , vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  6. Zahlungsbedingungen
    Besteht keine besondere Zahlungsvereinbarung, gelten grundsätzlich folgender Zahlungsbedingungen:
    a) bei Erstgeschäften: Zahlung durch Nachnahme oder Vorauskasse
    b) bei Folgegeschäften: innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum bzw. lt. Angebot / Rechnungsstellung
    Rechnungserteilung erfolgt erst nach vollzogenem Versand, bzw. Versandbereitstellung.
    bei Zahlungsverzug: Spätestens nach 30 Tagen, werden ab 31. Tag Verzugszinsen mit 4% über dem Kontokorrentsatz unserer Hausbank mit einer Bearbeitungsgebühr von 5% des Rechnungsbetrages mind. € 10,- je Mahnfall berechnet. Bei Zahlungsverzug erlischt jedes vorgenannte Zahlungsziel, sodass die gesamten Forderungen ohne Einschränkung sofort fällig sind.
    Anschlusslieferungen erfolgen erst nach vollständigem Kontenausgleich einschließlich Zinsen- und Mahnkosten. Anderslautende Zahlungsbedingungen haben nur mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit.
    Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des VP erst wirksam, wenn er sie nicht der Firma gegenüber binnen der Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Zur Wahrung der Frist genügt eine rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
    Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
    Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Firma ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte von Kaufleuten sind ausgeschlossen, es sei denn, das Gegenrecht stammt aus grober Vertragsverletzung der Firma, insbesondere Verzug bei der Mangelbeseitigung
  7. Die Abtretung von Gegenansprüchen der VP an Dritte wird ausgeschlossen.
  8. Liefer- und Leistungszeiten
    Zeitangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden. Bei Verzögerungen durch Arbeitskämpfe sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Firma liegen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern der Firma eintreten.
    Für hierdurch entstehende Verzögerungen hat die Firma auch dann nicht einzutreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges der Firma entstehen und den Verzugsschaden vergrößern.
  9. Haftung der Firma
    Ersatz für Stehzeiten von Transportmitteln, insbesondere von Liegezeiten von Schiffen sowie Ersatz entgangenen Gewinns wird ausgeschlossen. Verzugsentschädigung 1 % des brutto Rechnungsbetrages.
  10. Gewährleistung der Firma
    Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die Firma unter Ausschluss weiterer Ansprüche im Rahmen der Regelungen Ziffer 9 wie folgt:
    a) gelieferte Teile werden nach Wahl der Firma am Verwendungsort oder am Firmensitz kostenlos ausgebessert oder ersetzt.
    b) Haftung für Arbeiten von Drittfirmen wird auf deren Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Die Firma tritt ihre Ansprüche gegenüber diesen Drittfirmen an den VP ab.
    c) Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt gegenüber kaufmännischen VP nach 2 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb nach einem Monat ab Gefahrenübergang oder Abnahme der Leistung.
    d) Die Gewährleistungspflicht der Firma erlischt, wenn der VP den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lässt, ohne der Firma zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, den Mangel selbst zu beseitigen. Eine Ersatzpflicht für hieraus entstehende Kosten entfällt.
    e) Kosten für Garantie Leistungen enthalten Material und Arbeitszeit, beinhalten aber nicht die Kosten für Reise-, Fahr- und Hotelkosten.
  11. Verkauf gebrauchter Gegenstände
    Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen wie besichtigt verkauft.
  12. Haftung für Nebenpflichten
    Für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere fehlerhafte Beratung und Anleitung zur Bedienung und Wartung, gelten die Haftungsbeschränkungen Ziffer 9, 10 ,11 entsprechend. Die Firma haftet nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
  13. Schadensersatz für Firma
    Ist die Firma berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beträgt dieser 15% des vorgesehenen Vertragsvolumens ohne Mehrwertsteuer, es sei denn, die Firma weist höheren Schaden nach.
    Der nicht kaufmännische VP hat nachzuweisen, dass ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der kaufmännische VP hat das nicht entstehen eines Schadens nachzuweisen. Wird der jeweilige Beweis nicht erbracht, gilt die Schadenpauschale von 15%.
  14. Montagearbeiten
    Ausgangspunkt und Rückreiseziel für Monteure der Firma ist Duisburg.
    a) Stundensätze Monteure
    Reise-, Warte-, Vorbereitungs- und Arbeitsstunden von Montag bis Freitag. Die Normalarbeitszeit beträgt 7,5 Stunden / Tag
    Inland: 79 € / Stunde
  15. Montagearbeiten
    Ausgangspunkt und Rückreiseziel für Monteure der Firma ist Duisburg.
    b) Stundensätze Ausrichttechniker
    Reise-, Warte-, Vorbereitungs- und Arbeitsstunden von Montag bis Freitag. Die Normalarbeitszeit beträgt 7,5 Stunden / Tag
    Inland: 100 € / Stunde
  16. b) Zuschläge
    für die ersten zwei Überstunden beträgt der Zuschlag 25%, für jede weitere Überstunde 50%.
    an Samstagen: 50%
    an Sonntage: 100%
    an Feiertagen: 150%
    c) Fahrtkosten
    Bahn- und Flugkosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Für die Fahrt mit dem Pkw werden 1,00 €/km, für die Fahrt mit dem Lkw
    1,50 €/km in Rechnung gestellt.
    d) Übernachtungskosten
  17. Die Kosten für die Übernachtung werden nach Aufwand berechnet.
    e) Verpflegungsmehraufwand
    Nach aktueller Tabelle
    f) Mehrwertsteuer
    Die gesetzliche Mehrwertsteuer für die im Inland erbrachter Leistungen werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.
  18. Reparatur arbeiten
    Der VP erteilt mit dem Auftrag die Genehmigung, dass defekte Teile gegen überholte oder neue Teile ausgetauscht werden, sofern dies nicht völlig unwirtschaftlich ist und eindeutig gegen die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers verstößt.
  19. Eigentumsvorbehalt
    Die Firma behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
    Die Regelung gilt entsprechend, wenn durch Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Gegenständen Miteigentum an einer neuen Sache entsteht. Für den Fall des Verkaufes oder der sonstigen Verwertung des Sicherungsgutes tritt der VP seine Zahlungsansprüche gegenüber Dritten in Höhe der Forderungen der Firma, einschließlich deren Ansprüche aus Verzug, vorab an die Firma ab. Dies gilt insbesondere für Abwrackprämien oder sonstige öffentliche Leistungen.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt der VP den Vertragsgegenstand auf Verlangen der Firma zum Zeitwert gegen alle Gefahren mit der Maßgabe zu versichern, daß die Rechte der Firma zustehen. Die Versicherungspolice ist der Firma auszuhändigen.
    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Vertragsgegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.